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Verkauf von Split-Klimageräten über zwielichtige Kanäle



Verkauf von Split-Klimageräten über zwielichtige KanäleIKZ-Archiv/Viessmann
IKZ-Archiv/Viessmann 

4. September 2024

Manche Baumärkte und Online-Händler verstoßen gegen geltendes Recht

In den warmen Sommermonaten wächst bei vielen Endverbrauchern der Wunsch nach einer Klimaanlage für ihre Wohnräume. In diversen Online-Shops und Baumärkten findet man auch schnell passende Angebote. Was viele nicht wissen, beschreiben vier Klima-Organisationen1) mit diesen Worten: „Der Einbau von Split-Klimageräten mit treibhausgaswirksamen Kältemitteln darf der Kunde nicht selbst vornehmen, dies ist nur zertifizierten Fachbetrieben erlaubt.“ Geltendes Recht lasse nichts anderes zu.

Die europäische F-Gase-Verordnung als auch die nationale Chemikalienklimaschutzverordnung schreiben vor, dass der Käufer dem Händler schriftlich bestätigen muss, die Split-Klimageräte nur von einem zertifizierten Unternehmen einbauen zu lassen. Der Händler muss diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen können.

Laut der vier Organisationen gibt es aber Baumärkte und Online-Händler, die – „oft versteckt im Kleingedruckten“ – darauf hinweisen, dass ein zertifizierter Fachbetrieb den Einbau vornehmen muss. Zum Teil seien auch Formulierungen zu finden, dass der Kunde dies mit dem Abschließen des Bestellvorgangs bestätigt. „Den in den Verordnungen geforderten schriftlichen Nachweis der Kundschaft kann ein solcher Hinweis jedoch in keiner Weise ersetzen“, betonen die Organisationen und fordern die Überwachungsbehörden der Bundesländer auf, verstärkt gegen den illegalen Handel mit Klimageräten vorzugehen, indem sie Händler auf die Einhaltung der Nachweispflicht kontrollieren und entsprechende Verstöße ahnden.

Hintergrundinformationen

  • F-Gase-Verordnung, Artikel 7, Absatz 4: (4) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 7 müssen die Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen verkaufen, die mit den in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen führen, die die Installation durchführen werden. Die Unternehmen, die die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Einrichtungen verkaufen, müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Verlangen zur Verfügung stellen.
  • Chemikalienklimaschutzverordnung, § 9 (3): (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.
  • Zertifizierung: Eine Split-Klimaanlage darf nur einbauen, der eine 3,5-jährige Ausbildung zum/zur Mechatroniker/in für Kältetechnik erfolgreich abgeschlossen hat. Dieser Personenkreis erhält automatisch das laut F-Gase-Verordnung erforderliche Sachkunde-Zertifikat. Für andere sind mehrjährige Berufserfahrung und/ oder entsprechende Weiterbildungskurse und Zertifikatslehrgänge mit theoretischen und praktischen Prüfungen erforderlich.

www.biv-kaelte.de
www.bfs-kaelte-klima.de
www.fgk.de

www.vdkf.de

1) BIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks
Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik
FGK – Fachverband Gebäude-Klima e.V.
VDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.





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