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Neue Förderbedingungen ab 2023



Neue Förderbedingungen ab 2023Bild: Bundesanzeiger
Bild: Bundesanzeiger 
(BEG EM) 
Bild: co2online 
Bild: Ökofen Heiztechnik 
Bild: BAFA/IKZ 

30. Januar 2023

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum Jahresbeginn erneut angepasst. Teil I: Kesseltausch
Anfang Januar 2023 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – angepasst. Gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen sind nun förderfähig, Biomasse dagegen nur, wenn sie mit Solarthermie oder einer Trinkwasser-Wärmepumpe kombiniert wird. Für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gibt es einen Sonderbonus. Wir beleuchten die neuen, insbesondere für das SHK-Handwerk weitreichenden, relevanten Förderkonditionen beim Kesseltausch, also den Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Im BEG EM werden die Förderrichtlinien konkret beschrieben, z.B. für die Errichtung und Erweiterung von Wärmerzeugern, Anlagen zur Heizungsunterstützung oder Gebäudenetzen. Dabei regelt das Papier sowohl gerätespezifische als auch übergreifende technische Mindestanforderungen, die einzuhalten sind. So sind bei Planung und Ausführung die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist etwa die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich. Weiterhin müssen alle Energieverbräuche, z.B. der Stromverbrauch einer Wärmepumpe, sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmerzeugers messtechnisch erfasst werden. Außerdem müssen alle förderfähigen Heizsysteme mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Es gibt aber Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Bei Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen (z.B. Luft/Luft-Wärmepumpen), sind es die Wärmemengen. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind gar keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
Neu ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B. Das erfordert einen deutlichen Mehraufwand oder ggf. die Einbindung eines ­Energieberaters, der die Gebäude rechnet. Bislang war im kleinen Anlagenbereich das (deutlich einfachere) Verfahren A zulässig. Bei luftgeführten Systemen sind nun die Luftvolumenströme anzupassen.
Ebenfalls neu ist, dass bei einem Heizungsdefekt mobile Heizungsanlagen als provisorische Lösung gefördert werden. Die Mietkosten werden ab Antragstellung gefördert.
Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Weniger relevant fürs Handwerk, aber mitunter für den handwerklich begabten Auftraggeber ist, dass nun auch (wieder) Materialkosten für Eigenleistungen förderfähig sind. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten muss aber bestätigt werden, zum Beispiel über die Fachunternehmererklärung vom Handwerksbetrieb oder durch Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

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