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2. Oktober 2024
Dass die Bundesförderung für effziente Gebäude (BEG EM) bei einem Kesseltausch zum Beispiel die Demontage alter Tankanlagen fördert, ist bekannt. Wie aber sieht es aus, wenn der Aufstellraum der Heizung im Zuge der Sanierung auch neu gefliest und angestrichen werden muss? Welche Arbeiten sind in der BEG EM generell als Umfeldmaßnahmen förderfähig und welche nicht? Und was muss dabei beachtet werden?
Antworten auf diese und andere Fragen gibt ein Infoblatt des BAFA.1) Das knapp 40-seitige Werk informiert darüber, welche Maßnahmen bei der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert werden können und ist zur Ermittlung der förderfähigen Kosten anzuwenden. Im Punkt 8 des Infoblattes werden speziell die förderfähigen Umfeldmaßnahmen beschrieben, im Punkt 9 die nicht förderfähigen Maßnahmen.
Förderfähige Maßnahmen
Heruntergebrochen auf die wesentlichen Aussagen gilt, dass beim Austausch des Wärmeerzeugers gegen einen förderfähigen Wärmeerzeuger wie etwa einem Pelletkessel oder einer Wärmepumpe alle Maßnahmen mitgefördert werden können, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dazu gehört u. a. die fachgerechte Entsorgung des alten Kessels und ggf. der Tankanlage. Typische Arbeiten sind darüber hinaus die Erstellung des Fundamentes für eine Wärmepumpe oder das Bohren notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche.
Aber auch Wiederherstellungsarbeiten sind förderfähig, sofern diese im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen, inkl. der Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, z. B. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten an Decke, Wand und Boden. Wenn also im Zuge der Öltankdemontage die alte Tür weichen musste oder die Wand zum Tankraum entfernt wurde, dann sind die daraus resultierenden Entsorgungs-, Putz- und Malerarbeiten förderfähig.
Planungskosten oder allgemeine Baunebenkosten, beispielsweise für Gutachten und Beratungsleistungen, können ebenfalls als Umfeldmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sich auf das geförderte Gebäude beziehen, in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und es keine anderweitige BEG-Förderung gibt.
Nicht förderfähige Maßnahmen
Doch längst nicht alle Kosten werden vom Fördermittelgeber getragen. Es gibt eine Reihe von nicht förderfähigen Maßnahmen, die im Infoblatt gebündelt unter Punkt 9 zu finden sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für gebrauchte Wärmeerzeuger oder Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Komponenten. Etwa eine gebraucht gekaufte solarthermische Anlage, die ergänzend zum neuen Pelletkessel installiert werden soll. Auch die Kosten von Eigenbauanlagen und Geräten, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen), sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind darüber hinaus vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung oder Erschließung des Grundstücks sowie Maßnahmen an den Außenanlagen und Freiflächen. Sanitäreinrichtungen sind im Rahmen der BEG EM ebenfalls nicht förderfähig.
Abschlussbemerkungen
Im Rahmen der Heizungssanierung sind in der Regel alle erforderlichen Arbeiten förderfähig, die Kosten können als Investitionskosten im Förderantrag geltend gemacht werden. Unabhängig dieser pauschalen Aussage lohnt die Lektüre des Infoblattes, denn es informiert nicht nur generell und umfangreich über die Fördermaßnahmen und den Förderumfang im Bereich Sanieren, sondern enthält auch Informationen zur Rechnungsprüfung und zur Nachweisführung. Fachbetriebe sollten das Blatt kennen!
Ein Tipp zum Schluss: Da zu jedem Förderantrag die jeweils aktuelle Version des Infoblatts gilt, empfiehlt es sich, die maßgebliche Fassung bei der Antragstellung abzuspeichern.
1) Bundesförderung für effiziente Gebäude: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Download unter dem Kurzlink tinyurl.com/2n94m2q2
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