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Grenzen bei der Zahlung von Sicherheiten

Roland Kandel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, über die Regelung von Sicherheitszahlungen in Bauverträgen


Grenzen bei der Zahlung von Sicherheiten
 

Je nach Größe des Bauobjekts muss der SHK-Handwerksbetrieb als Auftragnehmer für die Ausführung seines Gewerks Sicherheitszahlungen leisten. Doch wann muss er die Forderungen des Bauherrn akzeptieren? Und in welchem Umfang? Gibt es Fallstricke? Diese und weitere Fragen beantwortete Fachanwalt Roland Kandel.

IKZ-HAUSTECHNIK:
 Herr Kandel, wann müssen Handwerker eigentlich Sicherheiten leisten?
Roland Kandel: Eine gesetzliche Regelung gibt es nur bei bestimmten Verbraucherverträgen. Sonst müssen Handwerker als Auftragnehmer Sicherheiten dann leisten, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Es muss dazu eine konkrete Abrede vorliegen. Also zum Beispiel im Wortlaut: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Stellung einer Gewährleistungssicherheit in Höhe von Euro xy.“ 
Die Vereinbarung der VOB/B als solche verpflichtet nicht zur Stellung einer Sicherheit. Dort ist nur geregelt, wie eine Sicherheit zu stellen ist, wenn eine solche vereinbart wird. 

IKZ-HAUSTECHNIK: Sie sprechen hier konkret die Gewährleistungssicherheit an. Gibt es noch andere Formen?
Roland Kandel: Eine Sicherheitsleistung kommt generell in drei Fällen in Betracht:

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