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StartseiteWissenNewsBei unbezahltem Sonderurlaub entfällt der Urlaubsanspruch
10. April 2019
Ein ganzes Jahr Sonderurlaub – gerade für junge Menschen eine Traumvorstellung. Einfach mal eine Auszeit nehmen und die Welt entdecken. Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Konkret heißt das: Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 315/17).
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